Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschieden, dass Arbeitgeber nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass im Lebensmittelbereich, wo das Tragen von Hygienekleidung nach der EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der nationalen Hygienemittel-Verordnung für die Arbeitnehmer vorgeschrieben ist (hier: in einer Schlachterei), die Hygienekleidung tatsächlich vom Arbeitnehmer auch getragen wird, sondern sie auch für die Kosten der Reinigung der Kleidung aufkommen müssen.
Das heißt: Der Arbeitgeber darf das Geld für die Reinigung der notwendigen Hygienekleidung nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass von demjenigen die Kosten zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wird.
Beachte: Der Senat des BAG musste im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat, da hier eine solche Vereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden war. Bei einer wirksamen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann daher hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Reinigung der Hygienekleidung im Einzelfall durchaus etwas anderes gelten.
Quelle: BAG PM Nr. 31/16 vom 14/06/2016
Link-Hinweis: Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.