Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.09.2017 (9 Sa 42/17) entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, zumutbare Maßnahmen auf dem Betriebsgeländer zu ergreifen, die den Beschäftigten vor Verlust oder Beschädigung an eingebrachten Sachen sichern (BAG 8 AZR 518/99).
Was war geschehen: Ein Mitarbeiter hatte erlaubtermaßen sein privates Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers geparkt. Während des Sturms prallte ein großer Müllcontainer auf das Fahrzeug des Mitarbeiters und verursachte einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Arbeitgeber haftet dem Mitarbeiter in diesem Fall für dessen Schaden deswegen, weil er seine Verkehrssicherungspflicht (= vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis) nicht ausreichend beachtet hatte.
Zwar genügt es, dass der Arbeitgeber auf dem betriebseigenen Parkplatz drohende Gefahren für Pkw auf ein zumutbares Mindestmaß beschränkt. Garantieren lässt sich das jedoch nicht. Bei besonderen Umständen wird aber dann eine gesteigerte Fürsorgepflicht gefordert.
So war es im vorliegenden Fall: Es gab für diesen Tag eine Sturmwarnung vor dem Tief „Zoran“ und es kam zu Windgeschwindigkeiten von 85 km/h.
Deshalb genügte es hier nicht, die Räder des Müllcontainers mit einer Feststellbremse zu sichern. Vielmehr hätte der Arbeitgeber wegen der Sturmwarnung sein Betriebsgeländer stärker kontrollieren müssen. Dabei wäre dann aufgefallen, dass das Tor zwischen dem Müllbehälter und dem Parkplatz nicht geschlossen gewesen ist.
Auch trifft den Mitarbeiter kein Mitverschulden, da er sich darauf verlassen durfte, dass das Firmengelände ordnungsgemäß gesichert ist.
Zu beachten ist allerdings, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachen der Beschäftigten nur dann in Frage kommt, wenn dieser seine privaten Dinge nutzt, um die arbeitsvertraglich geschuldete Aufgabe zu erfüllen.
Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/11_09_2017_/index.php