Schlagwortarchiv für: Fahrverbot

Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, welches am 24.08.2017 in Kraft getreten isthat die Bundesregierung mit einem umfangreichen Katalog von Änderungen und Ergänzungen die deutsche Strafgesetze und die der Strafprozessordnung an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Viele Änderungen dienen insbes. u.a. der Verfahrensvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung.

Die wichtigsten und relevantesten Neuerungen, die für jeden einzelnen Bürger von Bedeutung sein könnten, habe ich hier zusammengefasst:

  • Fahrverbote nicht nur als Strafe für Straßenverkehrsdelikte bedeutet, dass gemäß § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) künftig Fahrverbote als allgemeine Strafe für sämtliche Delikte des Strafgesetzbuches verhängt werden können.  Das heißt: Neben den bislang im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafarten „Freiheitsstrafe“ und „Geldstrafe“ käme eine dritte Strafart „Fahrverbot“ hinzu. Auch wenn ein mehrmonatiges Fahrverbot noch lange nicht bei allen Vergehen (= rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 StgB) angemessen ist, soll diese Änderung beispielsweise reiche Menschen treffen, die eine „normale“ Geldstrafe in der Regel nicht sonderlich beeindruckt.
  • Der Richtervorbehalt zum Blutabnehmen bei Gefährdung des Straßenverkehrs oder bei Trunkenheit am Steuer wird abgeschafft und die Blutentnahme gemäß dem neuen § 81 a der Strafprozessordnung (StPO) nun im Wesentlichen in die Entscheidungskompetenz der Polizei übergeben. Vormals musste ein Richter die Blutentnahme bei einem Autofahrer anordnen, wenn der bei Gefährdung des Straßenverkehrs der Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum bestand, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag. Dies hatte in vielen Fällen für den Fahrzeugführer den Vorteil, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration niedriger ausfiel oder gar kein Alkohol mehr im Blut nachgewiesen werden konnte. Diese Vorteile für den Fahrzeugführer entfallen nun, da die Polizei bei Verdacht im Grundsatz selbst eine Blutentnahme anordnen kann, was den Prozess erheblichen beschleunigen wird.
  • Nach der reformierten Erscheinungspflicht von Zeugen bedeutet, dass nach der StPO-Reform Zeugen nunmehr  die Pflicht haben, den Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, soweit diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Bislang waren Zeugen nur dann zu einer Aussage verpflichtet, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter vorgeladen worden sind.

Inwieweit aber die unter Juristen höchst umstrittene Reform des Richtervorbehaltes bei Trunkenheit im Verkehr und der geänderten Erscheinungspflicht von Zeugen auch nach einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht Bestand haben oder nachträglich für verfassungswidrige erklärt werden wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollten Sie sich in derartigen Fällen an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden.

Quelle:

Bundestags-Drucksache 18/11277