Der Arbeitgeber haftet regelmäßig nicht, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreiben oder Musik herunterladen. Und zwar haften die Arbeitgeber weder als Störer, noch als Täter.
Denn zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern scheidet eine Störerhaftung gemäß §§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB aus, weil den Arbeitgeber weder anlasslose Belehrungspflichten, noch Kontrollpflichten diesbezüglich treffen. Eine Täterhaftung des Arbeitsgebers scheidet aus, wenn zum in Rede stehenden Zeitpunkt mindestens ein Mitarbeiter, der namentlich benannt werden kann, die Tat hätte begehen können.
Beachte: Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des betrieblichen Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten.
Nähere Einzelheiten zu diesem Fall finden Sie unter der Quelle:
AG Charlottenburg / Urteil vom 08.06.2016 / Geschäfts-Nr.: – 231 C 65/16