Service

1. Mandatsannahme bzw. Auftragserteilung

Es wird darauf hingewiesen, dass Mandatserteilung per E-Mail ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Insbesondere im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche Einhaltung von Fristen im Zusammenhang mit einer Mandatserteilung ist stets eine vorherige schriftliche Mandatsannahmebestätigung seitens Rechtsanwältin Ute Frackowiak-Fels und eine vorherige Unterzeichnung der in der Kanzlei vorgehaltenen Mandantsbedingungen durch den Mandanten erforderlich.

Die Verarbeitung von in laufenden Mandaten per E-Mail übersandten Unterlagen wird entsprechend den Mandatsbedingungen gesondert in Rechnung gestellt.


2. Fragen rund um die Kosten:

Wenn Sie wissen möchten, was eine Beratung oder anwaltliche Vertretung in Ihrem Fall kosten wird, scheuen Sie sich nicht, mich vorab danach zu fragen. Ich beantworte Ihre Fragen diesbezüglich gerne.

Grundsätzlich richten sich die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (= RVG) und dabei in der Regel nach dem sog. Gegenstands- bzw. Streitwert des jeweiligen Rechtsfalles i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (= VV RVG).

Ein Beispiel:

Bei einem zivilrechtlichen Fall mit einem Gegenstandswert von 1.200,00 EUR fällt bei einer außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des VV RVG an, was einen Betrag von 149,50 EUR zzgl. Auslagen ( 20,00 EUR) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit: 19 %) ausmacht. In diesem Beispielsfall würden sich die Anwaltskosten demnach auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 202,00 EUR belaufen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung würde zusätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer anfallen. Hinzukämen 3 Gerichtsgebühren (165,00 EUR). Die Anwaltsgebühr für eine vorherige außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung würde jedoch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung in diesem Fall mit 0,5 gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet, sodass sich die Gesamtanwaltskosten in diesem Beispielsfall wie folgt berechnen:

  • 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG):     149,50 EUR
  • Auslagenpauchale (Nr. 7000 VV RVG)  :         20,00 EUR
  • abzgl. Anrechnung:                                        – 74,75 EUR
  • 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG):   149,50 EUR
  • 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG):        138,00 EUR
  • Auslagenpauschale (Nr. 7000 VV RVG):        20,00 EUR
  • Zwischensumme (netto):                               402,25 EUR
  • zzgl. 19 % MwSt.                                               76,43 EUR
  • Gesamtsumme (brutto):                                 478,68 EUR

Einen Überblick über die anfallenden Gebühren und Gerichtskosten entnehmen Sie der auf der Rückseite meiner „Mandatsbedingungen“ abgedruckten RVG-Tabelle. Einen Prozesskostenrechner finden Sie unter dem Link des Deutschen Anwaltsvereins https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner

Wenn Sie weitere Fragen zu den anfallenden Gebühren oder Gerichtskosten haben, zögern Sie nicht, mich danach zu fragen.

In Strafsachen vereinbare ich mit den Mandanten in der Regel vorab eine Vergütungsvereinbarung und vertrete die Mandanten grundsätzlich nur gegen Vorkasse. 


3. Vergütungsvereinbarung

Wie oben bereits erwähnt, richten sich die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

In einigen Rechtsangelegenheiten wie beispielsweise im Mietrecht, bei Straf- und Bußgeldmandaten und in Beratungsangelegenheiten muss jedoch im Sinne der Wirtschaftlichkeit von den gesetzlichen Gebühren abgewichen werden, weil diese nicht ausreichen, um den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten.

In diesen Fällen schließe ich vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit mit meinen Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ab, die einen festen Honorarbetrag oder eine Zeitvergütung beinhaltet, damit Sie bei Mandatserteilung wissen, was kostenmäßig auf Sie zukommt.


4. Beratungshilfe

Die Beratungshilfe (auch Rechtsberatungshilfe) ist in Deutschland eine Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die (außergerichtliche) Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (= BerHG).

Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind,

  • dass der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG)
  • dass dem Rechtssuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG)
  • dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein darf (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).

Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtssuchenden zu beantragen. Der Antrag ist durch den Rechtssuchenden dort selbst zu stellen.

Über den Antrag auf Gewährung der Beratungshilfe entscheidet der Rechtspfleger. Im Falle der Bewilligung erhält der Rechtssuchenden einen sog. Beratungshilfeschein, mit dem er dann einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann.

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse. Daneben kann er aber vom Rechtssuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 EUR inkl. Umsatzsteuer gemäß Nr. 2500 VV RVG verlangen (§ 44 RVG).

Nähere Einzelheiten rund um die Beratungshilfe finden Sie im Hinweisblatt zum Antragsformular auf Bewilligung von Beratungshilfe, welches Sie sich direkt unter „Downloads“ herunterladen können.


5. Verfahrenkostenhilfe

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH / früher: Prozesskostenhilfe) ermöglicht demgegenüber denjenigen, die aus eigenen Mitteln finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte aufzubringen, die Führung von Prozessen (§ 114 ZPO).

Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sind,

  • dass der Rechtssuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann
  • dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und
  • nicht mutwillig erscheint.

Die folgenden wichtigen Punkte sollte Sie aber bei der Verfahrenskostenhilfe im Blick haben:

  • Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe umfasst nicht die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen, sodass Sie sich im Vorfeld möglichst genau über die Höhe der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren sollten.
  • Ändern sich Ihre persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse als PKH-/VKH-Partei innerhalb von 4 Jahren nach der Beendigung des Prozesses kann die PKH/VKH aufgehoben oder eine Ratenzahlung angeordnet oder abgeändert werden.
  • Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn z.B. eine Rechtsschutzversicherung oder gesetzlich unterhaltspflichtige Person die Kosten übernehmen (müssen).

Das Antragsformular sowie nähere Einzelheiten rund um die Verfahrenskostenhilfe finden Sie im Hinweisblatt zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, welches Sie sich direkt unter „Downloads“ herunterladen können.


6. Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten der Beauftragung eines Anwalts und die Kosten eines ggf. notwendigen Prozesses, wenn das jeweilige Rechtsgebiet in Ihrem Versicherungsvertrag mitversichert ist. In einigen Rechtsgebieten, z.B. dem Familienrecht, übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten für eine anwaltliche Beratung; in verwaltungsrechtlichen Angelegenheit tritt die Rechtsschutzversicherung beispielsweise erst im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung für Ihr rechtliches Problem übernimmt oder nicht, können Sie Ihrem Versicherungsschein und den vereinbarten Versicherungsbedingungen (ARB) entnehmen.

Gerne übernehme ich für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hierzu werden dann folgende Unterlagen benötigt:

  • den Namen des Rechtsschutzversicherers
  • Ihre Rechtsschutz-Versicherungsschein-Nummer
  • den Versicherungsschein
  • die vereinbarten Versicherungsbedingungen (ARB).

Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. den mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbehalt pro Rechtsfalls selbst tragen müssen.

In einigen Fällen, z.B. bei Straftaten die nur vorsätzlich begangen werden können, kann Ihre Rechtsschutzversicherung im Falle einer Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat ggf. bereits gezahlte Vorschusszahlungen auf die entstandenen Anwaltsgebühren zurückverlangen.

In Verkehrsunfallangelegenheiten zahlt die gegnerische Versicherung grundsätzlich die Anwaltskosten nur nach dem gezahlten Schadensbetrag; die Differenz zu den Anwaltskosten, die aufgrund der eingeforderten Schadensbeträge entstanden sind, muss der Mandant daher, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, ggf. selbst tragen.